Stiftung Regensburg Satzung
Stiftung Regensburg Treuhandvertrag
Stiftung Regensburg Geschäftsordnung
Stiftung Bundesebene Satzung

SATZUNG 
Stiftung Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg, Diözesanverband Regensburg 

§ 1
Name, Rechtsform
 

1.    Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg, Diözesanverband Regensburg“. 

2.    Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der Stiftung Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg, die die Stiftung treuhänderisch verwaltet.  

3.    Die Stiftung hat ihren Sitz in Neuss. 

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr wird ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet. 

§ 2
Zweck der Stiftung

 1.    Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Stiftungszweck wird verwirklicht in Sinne des § 58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für die „Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg, in der Diözese Regensburg” zur Verwirklichung deren gemeinnütziger Zwecke als Träger der Jugendhilfe nach § 75 KJHG der Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen.

 § 3
Gemeinnützigkeit
 

1.    Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 2.    Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 3.    Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 § 4
Stiftungsvermögen
 

1.    Das Stiftungsvermögen besteht aus 1.000 Euro in bar.

 2.    Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen im Sinne des § 58 Nr. 11 AO sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Weiterhin können die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie etwaige Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben - auch aus Zweckbetrieben - im Rahmen des § 58 Nr. 12 AO dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

 § 5
Mittelverwendung
 

1.    Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

 2.    Die Mittel der Stiftung können ganz oder teilweise im Rahmen der Gemeinnützigkeitsvorschriften des Steuerrechts einer Rücklage zugeführt werden (§§ 58 Nr. 6 und 7 AO).

 § 6
Kuratorium

 1.    Das Stiftungsgremium ist das Kuratorium. Es besteht aus drei bis fünf Personen.

       Dem Kuratorium gehören an:

a)      drei aus dem Kreis der Mitglieder des Stifters berufene Personen, wobei mindestens eine Person dem Vorstand des Stifters angehört.

b)      bis zu zwei weitere Personen, die insbesondere aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen oder ihrer gesellschaftlichen Stellung geeignet sind, zu einer wirksamen Erfüllung des Stiftungszwecks beizutragen.

 2.    Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung des Stifters berufen.

 3.    Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das amtierende Kuratorium die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Kuratoriums fort. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Vorstand des Stifters benannt. 

4.    Die Kuratoriumsmitglieder wählen aus dem Kreis der Mitglieder unter Abs. 1a) einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 5.    Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

 § 7
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
 

1.    Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungserträge und der dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen.

 2.    Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 3.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Außer in den Fällen des nachfolgenden Absatzes können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Diese bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.

 4.    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Kuratoriumsmitglieder. Sie bedürfen außerdem der Zustimmung des Stifters. Beschlüsse gemäß Absatz 4 sind dem Finanzamt anzuzeigen. Bei Beschlüssen, die den Zweck, die Vermögensbindung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

 § 8
Rechte und Pflichten der Treuhänderin
 

1.    Die Treuhänderin handelt für die unselbständige Stiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr. Sie sorgt für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Stiftungsmittel, einschließlich der Buchführung und der Erstellung der Jahresrechnung nach Maßgabe der Beschlüsse des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 und des Treuhandvertrages. 

2.    Die Treuhänderin legt dem Kuratorium jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres die Jahresrechnung vor und berichtet über die Vermögensanlage und die Mittelvergabe der abgelaufenen Periode.

 3.    Die Treuhänderin hat Anspruch auf Erstattung der Kosten und Auslagen, die ihr durch die treuhänderische Verwaltung der Stiftung entstehen. Näheres regelt der Treuhandvertrag.

 § 9
Auflösung
 

1.    Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks dauernd unmöglich geworden oder soll die Stiftung aus einem anderen wichtigen Grund aufgelöst werden, so entscheidet das Kuratorium über die Auflösung der Stiftung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Stifters.

 2.    Das verbleibende Vermögen fällt an den Landesamt Sankt Georg e.V. oder seinen Rechtsnachfolger der es zu gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Existiert der Landesamt Sankt Georg e.V. oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so fällt das Vermögen an die Stiftung Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg, die es zu gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken im Sinn des § 2 dieser Satzung in der Diözese Regensburg zu verwenden hat.