Stiftung Regensburg Satzung
Stiftung Regensburg Treuhandvertrag
Stiftung Regensburg Geschäftsordnung
Stiftung Bundesebene Satzung

Stiftungssatzung Bundesebene    

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen ”Stiftung Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg”.

2. Sie ist eine allgemeine, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Neuss.

§ 2 Zweck der Stiftung

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe.

3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht im Sinne des § 58 Nr. 1 AO durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln für die ”Deutsche Pfadfinderschaft Sankt Georg” zur Verwirklichung deren gemeinnütziger Zwecke als Träger der Jugendhilfe nach § 75 KJHG der Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen.

4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens

1. Das Stiftungsvermögen besteht aus der Erstausstattung von DM 170.000,00 in bar.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. 

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

2. Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 

§ 6 Organe der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand. 

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus

a. drei vom Bundesamt Sankt Georg e.V. berufenen Personen

b. zwei von der Bundesversammlung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg berufenen Personen mit Sachverstand und Erfahrung auf den Gebieten der Pädagogik und der Jugendarbeit.

2. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Zweimalige Wiederberufung ist zulässig. Die Amtszeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder beginnen und enden jeweils zeitversetzt. Um diesen zeitversetzten Beginn und Ablauf der Amtsperioden zu erreichen, sind einmalig die Amtszeiten der ersten Vorstandsmitglieder unterschiedlich lang zu bemessen. Die in § 7 Absatz 1a benannten Personen werden jeweils für drei Jahre berufen. Die in § 7 Absatz 1b benannten Personen werden zunächst für ein Jahr und dann jeweils für drei Jahre berufen.

3. Die Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Bundesamt Sankt Georg e.V. bzw. von der Bundesversammlung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg abberufen werden.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Bundesamt Sankt Georg e.V. bzw. der Bundesversammlung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg berufen.

5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Für die die Wahlentscheidung gilt § 9 der Satzung entsprechend.

6. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der angefallenen Aufwendungen. 

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n), jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.

2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a. die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel,

b. die Durchführung von Förderungsmaßnahmen,

c. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,

d. die Aufstellung eines Haushaltsplans und die Abfassung des Jahresberichtes,

e. der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand und gegebenenfalls das Kuratorium.

3. Der Vorstand kann - je nach Umfang der Verwaltungstätigkeit - zu seiner Unterstützung dritte Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen.

4. Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung ein Kuratorium berufen. Zusammensetzung und Organisation des Kuratoriums bestimmt der Vorstand im Wege einer Satzungsänderung. 

§ 9 Beschlußfassung

1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr stattfinden. Die Beschlußfassung kann auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der/die Vorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung der/ die stellvertretende Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich mit einer dreiwöchigen Frist unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf.

2. Bei Beschlüssen gemäß § 10, Abs. 1 und § 11 dieser Satzung ist eine Beschlußfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens nicht möglich.

3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. 

§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

1. Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Zweck im Sinne des Stifters beschließen. Der neue Zweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu liegen.

2. Der Beschluß Bedarf einer Mehrheit von vier Stimmen der Mitglieder des Vorstandes.

3. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 

§ 11 Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss

1. Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluß mit einer oder mehreren selbständigen Stiftungen mit im wesentlichen gleichartigen Zwecken beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd nachhaltig zu erfüllen. § 10 Abs. 2 dieser Satzung gelten entsprechend.

2. Beschlüsse gemäß § 11 Abs. 1 dieser Satzung bedürfen der Zustimmung durch die Bundesversammlung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg. 

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an das Bundesamt Sankt Georg e.V. oder seinen Rechtsnachfolger zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung. 

§ 13 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen.  

§ 14 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 

§ 15 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.